Wartung auf Mieter übertragen – gesetzliche Aufsichtspflicht bleibt bestehen

2018-02-13T13:53:50+00:00 18. Dezember 2017|

Wer für die Wartung eingebauter Rauchwarnmelder zuständig ist, regelt jedes Bundesland innerhalb seiner Bauordnungen selbst. In Berlin ganz klar und in Brandenburg nicht ganz genau definiert, besteht die Möglichkeit, die Wartungspflicht unter bestimmten Bedingungen auf die Mieter zu übertragen.

Das entbindet den Vermieter jedoch nicht von seiner Aufsichtspflicht. Er muss sich also während der gesamten Vertragslaufzeit regelmäßig versichern, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt und diese psychisch und physisch tatsächlich umsetzen kann.

Da in Deutschland bisher weder Kontrollen noch Strafen vorgesehen sind, klingt das Übertragen auf den Mieter zunächst verlockend. Doch nur solange es nicht brennt.

Vor allem nach einem Brand mit Personenschaden wird die Staatsanwaltschaft sich für die verbauten Rauchwarnmelder und die protokollierte Wartung interessieren. Doch damit nicht genug: Auch die Gebäudeversicherung könnte versuchen, Leistungen zu kürzen.

WOWIPROTECT sorgt für die Rechtssicherheit seiner Kunden im Rahmen von Rauchwarnmeldern. Einbau und Wartung erfolgen nach DIN-Vorschrift. Hausverwaltungen und Eigentümern haben Zugang zu Einbau- und Wartungsprotokollen. Im Schadensfall können diese so an die Behörden unkompliziert weitergegeben werden.

Wir beraten Sie gerne!